Infor­ma­tio­nen zur Grundsteuerreform

Infor­ma­tio­nen zur Grundsteuerreform

(für NRW nach dem Bundesmodell)

Lie­be Immo­bi­li­en­be­sit­zer unter unse­ren Mandanten!

Ver­mut­lich haben Sie in den letz­ten Mona­ten der Pres­se ent­neh­men kön­nen, dass der wesent­li­che Teil der Grund­steu­er­re­form, näm­lich die Bewer­tung aller Grund­stü­cke in Deutsch­land, noch in die­sem Jahr 2022 umge­setzt wer­den muss.

Hier­von sind Sie als Grund­stücks­ei­gen­tü­mer unmit­tel­bar betrof­fen, weil Sie für die­se Zwe­cke ver­pflich­tet sind, spä­tes­tens bis Ende Okto­ber 2022 für jedes Grund­stück eine Steu­er­erklä­rung bei der Finanz­ver­wal­tung einzureichen.

Im fol­gen­den geben wir Ihnen genaue­re Infor­ma­tio­nen über den kon­kre­ten Ablauf, die zu erfül­len­den Auf­ga­ben und wie wir Sie dabei unter­stüt­zen können.

Bis­he­ri­ge Grundsteuer

Die bis­he­ri­ge Grund­steu­er, die noch bis 2024 so wei­ter erho­ben wer­den wird, berech­net sich wie folgt:

Basis der Grund­steu­er ist damit der für jedes Grund­stück fest­ge­setz­te Ein­heits­wert. Die­ser wird nach dem bis­he­ri­gen Bewer­tungs­recht immer (also auch für neue­re Grund­stü­cke und Gebäu­de) nach Wert­ver­hält­nis­sen auf den 1. Janu­ar 1964 berech­net. Dass ein sol­cher Ansatz nach mehr als 50 Jah­ren Ent­wick­lung nicht mehr zeit­ge­mäß und daher auch nicht ver­fas­sungs­kon­form ist, liegt auf der Hand. Das Ver­fas­sungs­ge­richt hat ins­be­son­de­re bemän­gelt, dass in die­sem Ver­fah­ren die unter­schied­li­chen Gebäu­de­ar­ten, die unter­schied­li­chen regio­na­len Wert­ent­wick­lun­gen und der unter­schied­li­che Alters­zu­stand von Gebäu­den unbe­rück­sich­tigt blei­ben. Ent­spre­chend hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt den Gesetz­ge­ber zur Neu­re­ge­lung verpflichtet.

Grund­steu­er­re­form

Im neu­en Kon­zept der Grund­steu­er wird der bis­he­ri­ge Ein­heits­wert durch einen neu­en Grund­steu­er­wert ersetzt. Hier­zu ist für jedes der in Deutsch­land gele­ge­nen Grund­stü­cke eine eigen­stän­di­ge Wert­ermitt­lung durch­zu­füh­ren. Hier­für ist eine Steu­er­erklä­rung in Form der „Erklä­rung zur Fest­stel­lung des Grund­steu­er­wer­tes“ abzu­ge­ben.

Der Gesetz­ge­ber hat für die Ein­rei­chung die­ser Erklä­rung einen Zeit­raum von Juli bis Okto­ber 2022 vor­ge­se­hen. Da es sich um mehr als 35 Mil­lio­nen Grund­stü­cke, davon in NRW ca. 6,5 Mil­lio­nen, han­delt, eine unan­ge­mes­sen kur­ze Frist. Die Finanz­ver­wal­tung selbst hat dann bis zum Ende 2024 mit der Ver­ar­bei­tung der ein­ge­reich­ten Steu­er­erklä­run­gen Zeit. Denn erst auf den 1. Janu­ar 2025 wird die Grund­steu­er auf Basis der neu­en Bewer­tung erst­mals festgesetzt.

Das Berech­nungs­kon­zept bleibt grund­sätz­lich unver­än­dert, ledig­lich wird der Ein­heits­wert durch den Grund­steu­er­wert ersetzt:

Die Pla­nun­gen des Gesetz­ge­bers gehen davon aus, dass die neu­en Grund­steu­er­wer­te durch­schnitt­lich das Zehn­fa­che der bis­he­ri­gen Ein­heits­wer­te betra­gen wer­den. Außer­halb die­ser Durch­schnitts­be­trach­tung wer­den sich aber durch­aus Wert­ver­schie­bun­gen erge­ben. Zum Bei­spiel wer­den Grund­stü­cke in Bal­lungs­ge­bie­ten, wie Groß­stät­ten, über­pro­por­tio­na­le Wert­stei­ge­run­gen erfah­ren. Ent­spre­chend umge­kehrt sieht es in länd­li­chen Gebie­ten aus.

Der Gesetz­ge­ber woll­te die Reform grund­sätz­lich auf­kom­mens­neu­tral gestal­ten. Da von einer Ver­zehn­fa­chung des Basis­wer­tes, also vom Ein­heits­wert zum Grund­steu­er­wert, aus­ge­gan­gen wird, wur­de im Bewer­tungs­ge­setz die bis­he­ri­ge Grund­steu­er­mess­zahl auf ein Zehn­tel redu­ziert. Mathe­ma­tisch blie­be damit der Grund­steu­er­mess­be­trag in der Höhe unver­än­dert. Wie hoch aber die Grund­steu­er ab 2025 im Ver­hält­nis zu heu­te tat­säch­lich sein wird, hängt daher vor allem vom Hebe­satz der hebe­be­rech­tig­ten Gemein­de ab. Da die­sen Gemein­den die Grund­steu­er allei­ne zufließt, ist Auf­kom­mens­neu­tra­li­tät nur gege­ben, wenn die­se Hebe­sät­ze nicht ange­ho­ben wer­den. Das bleibt abzu­war­ten und darf schon jetzt bezwei­felt wer­den. Eben­so wer­den Ver­än­de­run­gen der Bewer­tungs­pa­ra­me­ter für die Ermitt­lung des Grund­steu­er­wer­tes zu den jewei­li­gen Haupt­fest­stel­lungs­zeit­punk­ten zukünf­tig Aus­wir­kun­gen auf den Grund­steu­er­wert haben. Hier sind Erhö­hun­gen zu erwarten.

Dies hat aber auch zur Fol­ge, dass wir die Fra­ge, ob die Grund­steu­er steigt oder sinkt, nur auf Basis eines Ver­gleichs zur heu­ti­gen Grund­steu­er, d. h. mit den aktu­el­len Hebe­sät­zen, beant­wor­ten wer­den können.

Bewer­tungs­ver­fah­ren

Der Gesetz­ge­ber hat ein bun­des­ein­heit­li­ches Rege­lungs­werk im Bewer­tungs­ge­setz geschaf­fen. Auf Druck eini­ger Bun­des­län­der wur­de aber auch eine Öff­nungs­klau­sel im Gesetz ver­an­kert, die es den Bun­des­län­dern ermög­licht, teil­wei­se oder voll­stän­dig von der bun­des­ein­heit­li­chen Rege­lung abzu­wei­chen. Hier­von haben bis­her sechs Bun­des­län­der Gebrauch gemacht. Zum Bei­spiel gilt in Bay­ern ein rei­nes Äqui­va­lenz­mo­dell, wel­ches allein auf den Grund­stücks­flä­chen basiert.

Sofern Sie also Grund­stü­cke in ver­schie­de­nen Bun­des­län­dern im Eigen­tum haben, sind unter­schied­li­che Erklä­run­gen abzu­ge­ben. In Nord­rhein-West­fa­len gilt das nach­fol­gend erläu­ter­te Bundesmodell.

Das Bewer­tungs­ge­setz unter­schei­det die bei­den Ver­mö­gens­ar­ten land- und forst­wirt­schaft­li­ches Ver­mö­gen und Grund­ver­mö­gen. Das Grund­ver­mö­gen umfasst Grund und Boden, Gebäu­de (ein­schließ­lich sons­ti­ger Bestand­tei­le und Zube­hör), Woh­nungs- und Teil­ei­gen­tum sowie die Erbbaurechte.

Inner­halb des Grund­ver­mö­gens wer­den fol­gen­de Grund­stücks­ar­ten unter­schie­den, für die es, neben der Flä­chen­be­wer­tung für unbe­bau­te Grund­stü­cke zwei Bewer­tungs­ver­fah­ren gibt:

Das erkenn­bar wesent­li­che Unter­schei­dungs­merk­mal bei­der Ver­fah­ren ist die Nut­zung. Wohn­wirt­schaft­li­che Nut­zung führt zum Ertrags­wert­ver­fah­ren; eine betrieb­li­che Nut­zung zum Sachwertverfahren.

Ertrags­wert­ver­fah­ren

In den jewei­li­gen lin­ken Spal­ten (not­wen­di­ge Anga­be) sind die für die Steu­er­erklä­run­gen not­wen­di­gen Daten angegeben.

In den jewei­li­gen rech­ten Spal­ten (Anla­gen Gesetz/Dritte) sind die durch das Bewer­tungs­ge­setz vor­ge­ge­be­nen Bewer­tungs­pa­ra­me­ter benannt.

Sach­wert­ver­fah­ren

Steu­er­erklä­rungs­ver­fah­ren

Mit den in 2022 ein­zu­rei­chen­den Fest­stel­lungs­er­klä­run­gen wird der ers­te Grund­steu­er­wert auf den 1. Janu­ar 2022 fest­ge­stellt, der dann ab dem 1. Janu­ar 2025 Anwen­dung findet.

Die­ser auf den 1. Janu­ar 2022 fest­ge­stell­te Wert hat Gül­tig­keit für sie­ben Jah­re. Nach Ablauf die­ser sie­ben Jah­re wird der Grund­steu­er­wert erneut fest­ge­stellt (Haupt­fest­stel­lung). Wäh­rend der sie­ben­jäh­ri­gen Peri­ode kön­nen aber Ände­run­gen in den Ver­hält­nis­sen des Grund­stücks, also ins­be­son­de­re Ände­run­gen der Nut­zungs­art (Art­fort­schrei­bung) oder Wert­ver­än­de­run­gen durch Bau­maß­nah­men (Wert­fort­schrei­bung) erfor­der­lich wer­den. Die­se lösen jeweils eine geson­der­te Erklä­rungs­pflicht aus.

Zeit­na­he Beschaf­fung aller not­wen­di­gen Daten

Die wesent­li­che Her­aus­for­de­rung liegt in der zeit­na­hen Beschaf­fung aller not­wen­di­gen Daten. Ins­ge­samt sind fol­gen­de Anga­ben erforderlich:

Ins­be­son­de­re im Sach­wert­ver­fah­ren wird die Ein­ord­nung der Gebäu­de­art und die Ermitt­lung der Brut­to­grund­flä­che eine Her­aus­for­de­rung wer­den. Gege­be­nen­falls befin­den sich im betrieb­li­chen Kon­text auch meh­re­re ver­schie­den­ar­tig genutz­te Gebäu­de oder Gebäu­de­tei­le auf einem Grund­stück, und die­se wur­den auch noch zu unter­schied­li­chen Zeit­punk­ten errich­tet. Hier wird sich erhöh­ter Gesprächs­be­darf erge­ben. Eine Ein­sicht­nah­me in Bau­plä­ne ist unver­meid­bar. Eben­so kön­nen Besich­ti­gungs­ter­mi­ne und Kon­takt­auf­nah­men zu Archi­tek­ten erfor­der­lich werden.

Sobald die neu­en Boden­richt­wer­te auf den 1.1.2022 von den Gut­ach­ter­aus­schüs­sen ver­öf­fent­licht sein wer­den (vor­aus­sicht­lich Ende April 2022), wird die Finanz­ver­wal­tung jeden Eigen­tü­mer von wohn­wirt­schaft­lich genutz­ten Grund­stü­cken mit einem eige­nen Anschrei­ben infor­mie­ren. Mit die­sem Infor­ma­ti­ons­schrei­ben sol­len nach Aus­kunft der Finanz­ver­wal­tung dem Grund­stücks­ei­gen­tü­mer auch alle bekann­ten not­wen­di­gen Daten nach dem jewei­li­gen Stand mit­ge­teilt wer­den. Ob die­se zutref­fend oder voll­stän­dig sind, ist zu prüfen.

Eigen­tü­mer ande­rer Grund­stü­cke wer­den nicht ange­schrie­ben. Hier sind bereits Infor­ma­tio­nen über die Indus­trie- und Han­dels­kam­mern, Hand­werks­kam­mern oder ande­re Kam­mern erfolgt oder wer­den erfolgen.

Zusam­men­fas­sung

Unse­re Aus­füh­run­gen haben einen Über­blick über die Grund­steu­er­re­form gege­ben. Es gibt zahl­rei­che ver­tie­fen­de Rege­lungs­be­rei­che und Son­der­re­ge­lun­gen für spe­zi­el­le The­men, auf die wir an die­ser Stel­le nicht ein­ge­hen konn­ten, um den Rah­men eines Über­bli­ckes nicht zu sprengen.

Die Her­aus­for­de­run­gen lie­gen in den nächs­ten Wochen und Mona­ten dar­in, für jedes Grund­stück die erklä­rungs­not­wen­di­gen Daten zu erhe­ben. Hier­zu wer­den wir Sie mit einem ent­spre­chen­den Ange­bot unter­stüt­zen. Die Ent­wick­lung set­zen wir in unse­rer Kanz­lei gera­de um.