Nach­lass­ver­wal­tung und Testamentsvollstreckung

Die Nach­lass­ver­wal­tung gehört zu den Treu­hand­tä­tig­kei­ten, die wir als Steu­er­be­ra­ter bei Pesch & Part­ner über­neh­men dür­fen. Hier­bei kön­nen wir auch als Tes­ta­ments­voll­stre­cker tätig wer­den. Der Tes­ta­ments­voll­stre­cker hat die Auf­ga­be, die letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung des Erb­las­sers zur Aus­füh­rung zu brin­gen und den Nach­lass zu ver­wal­ten. In die­sem Rah­men ist er – soweit im Tes­ta­ment nicht anders bestimmt – berech­tigt und auch ver­pflich­tet, den Nach­lass in Besitz zu neh­men und über die Nach­lass­ge­gen­stän­de zu ver­fü­gen. Nach der Annah­me des Amtes hat der Tes­ta­ments­voll­stre­cker den Erben unver­züg­lich über die sei­ner Ver­wal­tung unter­lie­gen­den Nach­lass­ge­gen­stän­de und die bekann­ten Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten zu infor­mie­ren (§ 2215 Abs. 1 BGB).

Gehö­ren zum Nach­lass Ein­zel­un­ter­neh­men, die nicht liqui­diert, son­dern fort­ge­führt wer­den sol­len, so ste­hen wir bei Pesch & Part­ner als Tes­ta­ments­voll­stre­cker bei der Abwick­lungs- und Dau­er­te­s­ta­ments­voll­stre­ckung in der Ver­ant­wor­tung, unter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dun­gen zu treffen.

Bei Pesch & Part­ner kön­nen wir im Rah­men unse­rer Tätig­keit als Tes­ta­ments­voll­stre­cker ein zum Nach­lass gehö­ren­des Unter­neh­men als Geschäfts­füh­rer fort­füh­ren, wenn die Steu­er­be­ra­ter­kam­mer – was in der Regel der Fall ist – für die­se gewerb­li­che Tätig­keit eine Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung erteilt. Ins­be­son­de­re wenn Unter­neh­men ver­erbt wer­den, sind die betriebs­wirt­schaft­li­chen Kennt­nis­se einer erfah­re­nen Kanz­lei gefor­dert. Für die grund­sätz­li­che Ein­set­zung des Steu­er­be­ra­ters als Tes­ta­ments­voll­stre­cker spricht dar­über hin­aus sei­ne berufs­recht­li­che Ver­pflich­tung zur Unab­hän­gig­keit, Eigen­ver­ant­wort­lich­keit und Verschwiegenheit.

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