Die Nachlassverwaltung gehört zu den Treuhandtätigkeiten, die wir als Steuerberater bei Pesch & Partner übernehmen dürfen. Hierbei können wir auch als Testamentsvollstrecker tätig werden. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die letztwillige Verfügung des Erblassers zur Ausführung zu bringen und den Nachlass zu verwalten. In diesem Rahmen ist er – soweit im Testament nicht anders bestimmt – berechtigt und auch verpflichtet, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Nach der Annahme des Amtes hat der Testamentsvollstrecker den Erben unverzüglich über die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und die bekannten Nachlassverbindlichkeiten zu informieren (§ 2215 Abs. 1 BGB).
Gehören zum Nachlass Einzelunternehmen, die nicht liquidiert, sondern fortgeführt werden sollen, so stehen wir bei Pesch & Partner als Testamentsvollstrecker bei der Abwicklungs- und Dauertestamentsvollstreckung in der Verantwortung, unternehmerische Entscheidungen zu treffen.
Bei Pesch & Partner können wir im Rahmen unserer Tätigkeit als Testamentsvollstrecker ein zum Nachlass gehörendes Unternehmen als Geschäftsführer fortführen, wenn die Steuerberaterkammer – was in der Regel der Fall ist – für diese gewerbliche Tätigkeit eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Insbesondere wenn Unternehmen vererbt werden, sind die betriebswirtschaftlichen Kenntnisse einer erfahrenen Kanzlei gefordert. Für die grundsätzliche Einsetzung des Steuerberaters als Testamentsvollstrecker spricht darüber hinaus seine berufsrechtliche Verpflichtung zur Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit und Verschwiegenheit.